Satzung

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Verein der Freunde und Förderer
“Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell“ in Kiel e.V.

Satzung

 

Stand nach Gründungsversammlung am 21. November 2005



§ 1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Ziel des Vereins ist die Einrichtung einer ständigen, öffentlich zugänglichen Sammlung zur Druck- und Nachrichtentechnik im 20. Jahrhundert unter besonderer Würdigung des Lebenswerkes von Dr. Ing. Rudolf Hell.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Wissenschaft und Volksbildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Dem Vereinszweck sollen unter anderem dienen:

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

  1. Ordentlichen Mitgliedern;

  2. Ehrenmitgliedern.

  3. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.

  5. Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.

 

2. Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins sowie zum freien Eintritt beim Besuch der „Technischen Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen;
c) durch Austritt aus dem Verein.
d) Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der spätestens am 30. September bei dem geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein muss;
e) durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der geschäftsführende Vorstand.

Das Mitglied kann gegen den Beschluss, der ihm durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muss, binnen vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

2. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet, Beisitzer und Beauftragte berufen werden.


§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die jährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres durchzuführen.

2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung, auch per Fax oder E-Mail, aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.

4. In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen u.a.
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters,
b) Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers
c) Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Wahl des Pressewartes
e) die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, Wahl der Beisitzer, Änderungen der Satzung,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes,
h) die Beschlussfassung der Auflösung und Liquidation des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

5. Über Satzungsänderungen und über Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder ein berufen. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

7. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bis ein schließlich zum letzten Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung entrichtet haben.

9. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.



§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Direktor der „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“ kann nicht zum Vorsitzenden des Vereins gewählt werden; die ständigen Mitarbeiter der „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“ können nicht Vorstandsmitglieder werden.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Tätigkeit nicht ehrenamtlich zu sein braucht.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Der geschäftsführende Vorstand


1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und - im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse - über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten des Vereins, ausgenommen des Geschäftsführers.


§ 8 Beirat

Durch Beschluss des Vorstandes kann zu dessen Beratung ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus Sachverständigen, die besondere Sachkunde besitzen oder in besonderer Beziehung zu allen den Vereinszweck betreffenden Sachgebieten stehen.


§ 9 Haushaltsführung und Finanzen

1. Über das Vermögen des Vereins und über die Einnahmen und Ausgaben wird all jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Dem Vorstand obliegt es, den Haushaltsplan mit den Einnahmen und Ausgaben festzustellen.

4. Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.

5. Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

6. Die Einnahmen und Überschüsse des Vereins sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

7. Kein Mitglied und keine dritte Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter, für welche Entschädigungen nicht gewährt werden.


§ 10 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen. Beschlüsse über die Beitragshöhe sind der Satzung jeweils als Anlage beizufügen (Beitragsordnung).

3. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft zu zahlen.


§ 11 Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen gilt § 5, Ziffer 5.

2. Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins sowie die Grundlagen der Zusammenarbeit mit der „Dr. Ing. Rudolf Hell - Zeitzeugen-Sammlung Kiel“ betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen - zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen - Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, beschlossen werden.

2. Das zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt nach Abzug der vom Verein noch zu begleichenden Forderungen an die Stadt Kiel für die „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell“.


 

Beitragsordnung

gemäß §10 der Satzung des Vereins

„Freunde und Förderer „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell“ in Kiel e.V.“

Mitglieder, deren Beitrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres nicht gezahlt wurde, werden von den Leistungen des Vereins (z.B. Bezug des INFO-Magazins, freier Eintritt in die Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell in Kiel) bis zum Eingang ihres Beitrages ausgeschlossen.

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten zu zahlen.

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen, bei Neueintritt nach dem 31. Mai innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Eintrittsmonats.

2. Bei Nichteingang des Mitgliedsbeitrages innerhalb dieser Zeit erfolgt eine 1. Mahnung in Form einer Erinnerung in einem Zeitraum von einem Monat nach den oben genannten Fristen.

3. Geht der Mitgliedsbeitrag auch danach nicht ein, ergeht ein Monat später eine Mahnung, und es wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

4. Wird der Mitgliedsbeitrag noch immer nicht gezahlt, erfolgt ein Monat später ein Mahnbescheid.

Beitragsregelung

Einmalige Aufnahmegebühr (ab 01.01.2006): 25,00 EURO

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für
a) Einzelmitglieder 50,00 Euro
b) Schüler, Studenten, Auszubildende 25,00 Euro
c) Korporative Mitglieder ab 300,00 Euro

In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand gemäß § 10, Absatz 2, über eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrages. Die Aufnahmegebühr entfällt bei sozialen Härtefällen.

Bei Mitgliedschaft von Ehegatten zahlt ein Partner den vollen, der andere den halben Jahresbeitrag.

Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen ein Beitritt nur mit einer Einzugsermächtigung möglich ist.

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